RS OGH 1981/3/30 6Ob820/80

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Veröffentlicht am 30.03.1981
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Norm

ABGB §1006
ABGB §1007
ABGB §1016

Rechtssatz

Lag nicht etwa eine offene, unbegrenzte Vollmacht vor, die lediglich im Innenverhältnis beschränkt war, sondern nur eine beschränkte Einzelvollmacht im Sinne der §§ 1006, 1007 ABGB, kann der Gewaltgeber nur im Rahmen dieser Bevollmächtigung durch Vertrag verpflichtet werden. Wer ohne Kenntnis der Vollmachtserteilung oder des Vollmachtsumfanges im Vertrauen auf die Angabe des angeblich Bevollmächtigten hin sich mit diesem einläßt, handelt auf seine eigenen Gefahr, und zwar sowohl bezüglich der Vollmacht überhaupt wie wegen ihres Umfanges.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019363

Dokumentnummer

JJR_19810330_OGH0002_0060OB00820_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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