RS OGH 2016/6/14 10Os104/80, 13Os152/81, 12Os139/83, 14Os70/87, 11Os89/10p, 11Os46/16y

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Veröffentlicht am 31.03.1981
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Norm

StGB §135
  1. StGB § 135 heute
  2. StGB § 135 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 135 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 135 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 135 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die für den Tatbestand des § 135 StGB maßgebende Entziehungshandlung besteht nicht im Gewahrsamsbruch an sich, sondern im "Sachentzug auf Dauer". Dementsprechend genügt es, wenn der Vorsatz, eine Sache "auf Dauer zu entziehen", erst zur Zeit jener Tathandlung gefaßt wird, die direkt zu diesem Erfolg führt, also etwa erst beim Verbergen oder Wegwerfen eines Tatobjekts, selbst wenn dieses Vorhaben zur Zeit einer allenfalls vorausgegangenen Sachwegnahme noch nicht bestanden hat.Die für den Tatbestand des Paragraph 135, StGB maßgebende Entziehungshandlung besteht nicht im Gewahrsamsbruch an sich, sondern im "Sachentzug auf Dauer". Dementsprechend genügt es, wenn der Vorsatz, eine Sache "auf Dauer zu entziehen", erst zur Zeit jener Tathandlung gefaßt wird, die direkt zu diesem Erfolg führt, also etwa erst beim Verbergen oder Wegwerfen eines Tatobjekts, selbst wenn dieses Vorhaben zur Zeit einer allenfalls vorausgegangenen Sachwegnahme noch nicht bestanden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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