Norm
StPO §41Rechtssatz
Notwendige Voraussetzung für die Bestellung eines Verteidigers ist - unabhängig von der Bestellungsart (§ 42 Abs 1 oder Abs 2 StPO) - dessen Beigebung, welche allerdings auch konkludent (hier: im Ersuchen um Bestellung gemäß § 42 Abs 2 StPO) erfolgen kann. Die Enthebung eines solcherart bestellten Verteidigers ändert nichts daran, daß die Beigebung eines Verteidigers (hier nach § 41 Abs 3 StPO) weiterhin aufrecht bleibt (und zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung die Urteilsausfertigung nur dem - noch zu bestellenden - Verteidiger zustellt werden darf).Notwendige Voraussetzung für die Bestellung eines Verteidigers ist - unabhängig von der Bestellungsart (Paragraph 42, Absatz eins, oder Absatz 2, StPO) - dessen Beigebung, welche allerdings auch konkludent (hier: im Ersuchen um Bestellung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, StPO) erfolgen kann. Die Enthebung eines solcherart bestellten Verteidigers ändert nichts daran, daß die Beigebung eines Verteidigers (hier nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO) weiterhin aufrecht bleibt (und zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung die Urteilsausfertigung nur dem - noch zu bestellenden - Verteidiger zustellt werden darf).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097342Dokumentnummer
JJR_19810331_OGH0002_0100OS00046_8100000_001