Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Die Beistellung eines tauglichen Bürgen für ein Darlehen schließt eine Schädigung des Kreditgebers nicht von vornherein aus, unter Umständen kommt Betrug im Umfang des Verzögerungsschadens, andererseits aber, soweit der Bürge über die Voraussetzungen zur Bürgschaftsübernahme getäuscht und durch Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geschädigt werden sollte, ein an dem Bürgen begangener Betrug in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018