Norm
DSt 1872 §12Rechtssatz
Durch die DStNov 1980 (BGBl 1980/140) ist für den zu einer Suspensionsstrafe verurteilten Beschuldigten insofern eine günstigere Regelung geschaffen worden, als im Artikel I Z 2 die Höchstgrenze der Geldbuße im § 12 Abs 1 lit b DSt mit dreihundersechzigtausend Schilling festgesetzt wurde. Es ist daher im Berufungsverfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.03.1980 BGBl 1980/140, welches am 01.05.1980 in Kraft getreten ist, Bedacht zu nehmen.Durch die DStNov 1980 (BGBl 1980/140) ist für den zu einer Suspensionsstrafe verurteilten Beschuldigten insofern eine günstigere Regelung geschaffen worden, als im Artikel römisch eins Ziffer 2, die Höchstgrenze der Geldbuße im Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, DSt mit dreihundersechzigtausend Schilling festgesetzt wurde. Es ist daher im Berufungsverfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.03.1980 BGBl 1980/140, welches am 01.05.1980 in Kraft getreten ist, Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055380Dokumentnummer
JJR_19810406_OGH0002_000BKD00060_8000000_001