RS OGH 1981/4/7 4Ob546/80, 1Ob561/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §652

Rechtssatz

Die Sätze in einem Testament: "verkaufen soll sie es nie! Es muß in der Sippe bleiben, besonders der junge XX soll als Übernehmer eingesetzt werden", sind nicht als bloßer Wunsch des Erblassers, sondern als verbindliche Anordnung eines Substitutionslegates anzusehen. Die weiteren Worte "und eventuell seine Schwester Y" sind als eine gemeine Substitution zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/80
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 546/80
    Veröff: NZ 1981,110 = SZ 54/48
  • 1 Ob 561/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 561/84
    Ähnlich; Veröff: NZ 1985,26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012591

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00546_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten