RS OGH 2001/5/29 4Ob517/81, 5Ob124/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1981
beobachten
merken

Norm

EheG §90
EheG §94
EO §350
EO §367
  1. EheG § 90 heute
  2. EheG § 90 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EO § 350 heute
  2. EO § 350 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 350 gültig von 11.06.1955 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat ein geschiedener Ehepartner eine Ausgleichszahlung zu entrichten, ist er hiezu nicht Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung der anderen Partners, daß dieser in die Übertragung des Eigentums einwilligt (Aufsandungserklärung) zu verurteilen, da es im Hinblick auf die vom Gericht angeordnete Übertragung des Eigentums einer eigenen Erklärung des anderen Partners nicht mehr bedarf. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erbringung der Ausgleichszahlung tritt die Rechtsfolge des § 367 EO erst mit der Bewirkung der Gegenleistung ein. Exekution nach § 350 EO unter Erbringung des Nachweises über die Leistung der Ausgleichszahlung.Hat ein geschiedener Ehepartner eine Ausgleichszahlung zu entrichten, ist er hiezu nicht Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung der anderen Partners, daß dieser in die Übertragung des Eigentums einwilligt (Aufsandungserklärung) zu verurteilen, da es im Hinblick auf die vom Gericht angeordnete Übertragung des Eigentums einer eigenen Erklärung des anderen Partners nicht mehr bedarf. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erbringung der Ausgleichszahlung tritt die Rechtsfolge des Paragraph 367, EO erst mit der Bewirkung der Gegenleistung ein. Exekution nach Paragraph 350, EO unter Erbringung des Nachweises über die Leistung der Ausgleichszahlung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 517/81
  • RS0004502">5 Ob 124/01y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 124/01y
    Auch; Beisatz: Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet. (T1); Beisatz: Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft. (T2); Veröff: SZ 74/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004502

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00517_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten