RS OGH 1981/4/7 4Ob546/80

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Veröffentlicht am 07.04.1981
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Norm

ABGB §824

Rechtssatz

§ 824 letzter Satz ABGB schützt nur das Vertrauen auf die Erbenstellung, nicht aber schlechthin den Mangel des Eigentums des Veräußerers. Diese Bestimmung gilt daher nicht für den Vermächtnisnehmer des Scheinerben, da dieser nicht bei Lebzeiten des Scheinerben von diesem im Vertrauen auf dessen Erbenqualität erwirbt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013141

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00546_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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