RS OGH 1981/4/8 3Ob125/80, 3Ob76/85, 3Ob127/89 (3Ob128/89 -3Ob133/89), 3Ob81/98b, 3Ob228/97v, 3Ob217

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Veröffentlicht am 08.04.1981
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Norm

EO §128
EO §212

Rechtssatz

Es genügt nicht, daß in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter hat alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Wenn sich das Gericht infolge gegensätzlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Anmeldung darauf beschränkt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen, ist das Verfahren mangelhaft geblieben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 125/80
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 125/80
    Veröff: SZ 54/53
  • 3 Ob 76/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 76/85
    Auch; Beisatz: Nimmt der Gläubiger an der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht teil, begibt er sich der Möglichkeit, seine unvollständige oder unklare Anmeldung zu ergänzen. (T1)
  • 3 Ob 127/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 127/89
  • 3 Ob 81/98b
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 81/98b
    Auch; nur: Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. (T2); Beisatz: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen (hier: Anmeldung von Vorzugsposten durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft global statt zu jeder der sieben Massen spezifiziert). Ist die Unterlassung der Anleitung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen, liegt kein bloßer Verfahrensmangel vor. (T3)
  • 3 Ob 228/97v
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 228/97v
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Mangelhaftes Verbesserungsverfahren, weil der Erstrichter über die Konkretisierung der Forderungsanmeldung nicht mehr verhandelt hat. (T4)
  • 3 Ob 217/99d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen. (T5); Beisatz: Auch hinsichtlich der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren ist eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen. (T6); Veröff: SZ 73/85
  • 8 Ob 271/00m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
    Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 74/104
  • 3 Ob 113/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Anleitungspflicht besteht auch dann, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreitet. (T7); Beisatz: Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in §210 Abs1 EO idF EO-Nov 2000 keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger. (T8); Veröff: SZ 2003/10
  • 3 Ob 162/02y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 162/02y
    Vgl auch; Beisatz: Der in der Entscheidung 3Ob81/98b obiter enthaltene Rechtssatz, dass dann, wenn die Unterlassung der Anleitung bei mangelhafter Anmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen sei, kein bloßer Verfahrensmangel vorliege, kann nicht aufrechterhalten werden (abweichend zu T3, letzter Satz). (T9)
  • 8 Ob 219/02t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 219/02t
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren ist jedoch in dem Fall aufzutragen, in dem der fehlerhaft Anmeldende ein ihm zustehendes Teilnahmerecht beziehungsweise Rechtsmittelrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt hat, weil er mit seinen Ansprüchen in erster Instanz voll durchgedrungen ist und daher keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und am einseitigen Verfahren über den Rekurs der Pfandgläubigerin nicht beteiligt war. (T10); Beisatz: Der Verstoß gegen die Anleitungspflicht bei der Verteilungstagsatzung führt nicht zur Abweisung der mangelhaft angemeldeten Forderung, sondern zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. (T11)
  • 3 Ob 258/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 258/08z
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11
  • 3 Ob 2/20w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 3 Ob 2/20w
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Ausnahmsweise anders bei unvollständiger und daher irreführender Anleitung schon vor der Verteilungstagsatzung. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0002650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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