RS OGH 1981/4/8 1Ob526/81

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Veröffentlicht am 08.04.1981
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Norm

KO §1
KO §3

Rechtssatz

Veräußert der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung Gegenstände, die als nicht der Exekution unterworfen, nicht zu Masse gehören, so fällt die hieraus entstehende Forderung auf den Erlös in die Masse. Zahlungen an den Gemeinschuldner kommt schuldbefreiende Wirkung nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 KO zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0063692

Dokumentnummer

JJR_19810408_OGH0002_0010OB00526_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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