TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/16 2002/02/0072

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AlkomatV 1994 §1 idF 1997/II/146;
AVG §22;
AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
ZustG §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des MV in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Dezember 2001, Zl. uvs-2001/K3/006-6, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. September 2000 um 21.36 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m.

§ 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die Annahme der belangten Behörde, die 15-minütige "Wartezeit" entsprechend den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2001/02/0186) sei eingehalten worden, rechtswidrig wäre. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen weitwendigen Ausführungen, dass sich sowohl aus der Anzeige, aber auch aus den Zeugenaussagen der eingeschrittenen Polizeibeamten (vgl. deren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 9. Oktober und 18. Dezember 2001) ergibt, dass die Aufforderung zur Durchführung der Atemluftprobe zwar um

21.57 Uhr erfolgte, dies jedoch nachdem mit dem Beschwerdeführer ein immerhin geraume Zeit in Anspruch nehmendes Gespräch über den Sachverhalt (der Beschwerdeführer war schlafend auf dem Fahrersitz des in zweiter Spur abgestellten Fahrzeuges angetroffen worden) geführt worden war. Die um 22.12 und 22.15 Uhr des Tattages durchgeführten Messungen begegnen daher schon von daher gesehen keinen Bedenken. Im Übrigen hätte der Alkomat kein Messergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Tests durch einen im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. April 2003).

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Einholung eines "Eichscheines", betreffend das Gerät, mit welchem die Messung der Atemluft vorgenommen wurde, anlangt, so trifft es zu, dass sich die belangte Behörde nicht auf einen solchen "Eichschein" berufen konnte. Dies war auch nicht erforderlich, weil die Eichung auch auf andere Weise als durch Einholung eines Eichscheines bewiesen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0260, wo - wie im vorliegenden Fall - der Beweis durch eine entsprechende Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erbracht wurde, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005, betreffend die Einholung einer Bestätigung dieser Behörde). Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist daher verfehlt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht verpflichtet, ihn zu der vor ihr stattgefundenen mündlichen Verhandlung "zu eigenen Handen" zu laden (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 445 ff, zitierte hg. Vorjudikatur zu § 22 AVG). Von einer Verletzung des Parteiengehörs kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer bei der Verhandlung von seinem Rechtsanwalt vertreten war.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Juni 2003

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietVerfahrensrecht BeweiswürdigungBesondere Rechtsgebiete AlkoholisierungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020072.X00

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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