Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Der Gastwirt haftet dem vom Vertragspartner mitgebrachten Kind, dem gegenüber dieser zur Fürsorge verpflichtet ist, für einen bei Erfüllung des Vertrages zugefügten Schaden (hier: Verbrennung durch heißes Getränk) nach § 1313a ABGB; die Beweislast für die Schuldlosigkeit des Erfüllungsgehilfen trifft den Gastwirt.Der Gastwirt haftet dem vom Vertragspartner mitgebrachten Kind, dem gegenüber dieser zur Fürsorge verpflichtet ist, für einen bei Erfüllung des Vertrages zugefügten Schaden (hier: Verbrennung durch heißes Getränk) nach Paragraph 1313 a, ABGB; die Beweislast für die Schuldlosigkeit des Erfüllungsgehilfen trifft den Gastwirt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014