Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Der Gastwirt haftet dem vom Vertragspartner mitgebrachten Kind, dem gegenüber dieser zur Fürsorge verpflichtet ist, für einen bei Erfüllung des Vertrages zugefügten Schaden (hier: Verbrennung durch heißes Getränk) nach § 1313a ABGB; die Beweislast für die Schuldlosigkeit des Erfüllungsgehilfen trifft den Gastwirt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014