RS OGH 2014/2/26 1Ob587/81, 7Ob242/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1981
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Gastwirt haftet dem vom Vertragspartner mitgebrachten Kind, dem gegenüber dieser zur Fürsorge verpflichtet ist, für einen bei Erfüllung des Vertrages zugefügten Schaden (hier: Verbrennung durch heißes Getränk) nach § 1313a ABGB; die Beweislast für die Schuldlosigkeit des Erfüllungsgehilfen trifft den Gastwirt.Der Gastwirt haftet dem vom Vertragspartner mitgebrachten Kind, dem gegenüber dieser zur Fürsorge verpflichtet ist, für einen bei Erfüllung des Vertrages zugefügten Schaden (hier: Verbrennung durch heißes Getränk) nach Paragraph 1313 a, ABGB; die Beweislast für die Schuldlosigkeit des Erfüllungsgehilfen trifft den Gastwirt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016966

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten