RS OGH 1981/4/8 1Ob567/81, 4Ob517/82, 1Ob115/02x, 9Ob151/04b, 7Ob35/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1981
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Norm

ABGB §428
ABGB §943

Rechtssatz

Ist der Geschenkgeber nicht Inhaber des geschenkten Gegenstandes, kann die wirkliche Übergabe im Sinn des § 943 ABGB auch durch eine Besitzanweisung erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 567/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 567/81
    Veröff: SZ 54/51 = JBl 1982,143 = RZ 1983/1 S 41
  • 4 Ob 517/82
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 517/82
    Beisatz: Hiebei muß aber der Gegenstand der Schenkung durch die Anweisung an den Dritten nach außen erkennbar in die alleinige Verfügungsmacht des Geschenknehmers übergehen und dieser dadurch in die Lage versetzt werden über die geschenkte Sache frei und ausschließlich zu verfügen. (T1) Veröff: EvBl 1982/137 S 461
  • 1 Ob 115/02x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 115/02x
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot. (T2)
  • 9 Ob 151/04b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 151/04b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Erklärung des Geschenkgebers gegenüber der Depotbank, dass seine Enkelin ebenfalls hinsichtlich des Depots zeichnungsberechtigt sei, ist eine „wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB. Dass sich der Geschenkgeber die eigene Zeichnungsberechtigung erhält, um über die abreifenden Zinsen verfügen zu können, ändert nichts an der Schenkung der Wertpapiere. (T3)
  • 7 Ob 35/07h
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 35/07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011220

Dokumentnummer

JJR_19810408_OGH0002_0010OB00567_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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