Norm
FGG §145Rechtssatz
Nach § 145 FGG sind die Gerichtshöfe erster Instanz unter anderem auch für die nach § 166 Abs 3 des Handelsgesetzbuches vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten zuständig; daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß der Kommanditist seinen Anspruch auf Bucheinsicht im Außerstreitverfahren geltend zu machen hat.Nach Paragraph 145, FGG sind die Gerichtshöfe erster Instanz unter anderem auch für die nach Paragraph 166, Absatz 3, des Handelsgesetzbuches vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten zuständig; daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß der Kommanditist seinen Anspruch auf Bucheinsicht im Außerstreitverfahren geltend zu machen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0059108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022