RS OGH 2016/8/30 8Ob61/81, 1Ob127/16g

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Veröffentlicht am 09.04.1981
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Rechtssatz

Die vom Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, die Ansprüche der Privatbeteiligten dem Grunde nach anzuerkennen, ist als bloß allgemein gehaltene Erklärung kein konstitutives, einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund bildendes Anerkenntnis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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