Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Die vom Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, die Ansprüche der Privatbeteiligten dem Grunde nach anzuerkennen, ist als bloß allgemein gehaltene Erklärung kein konstitutives, einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund bildendes Anerkenntnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016