RS OGH 1981/4/9 7Ob517/81, 3Ob130/19t

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Veröffentlicht am 09.04.1981
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Norm

ABGB §870 DIV
ABGB §1478

Rechtssatz

Mit dem Wegfall der Furcht beginnt die Verjährung zu laufen (Offen gelassen ist die Frage, ob die Einrede der Arglist bzw der Furcht so lange zulässig ist, als der dem Gläubiger aus der schuldhaften Handlung des Schuldners zustehende Ersatzanspruch noch nicht verjährt ist).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014888

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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