RS OGH 1981/4/9 8Ob42/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1981
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Norm

ABGB §1304 BIIi
ABGB §1304 C
StVO §24 Abs3 litd

Rechtssatz

Wenn jemand trotz seines Wissens um den hier eifrig betriebenen Rodelsport und obwohl er sich selbst auch als Rodelsportler betätigte, sein Fahrzeug dergestalt unfallsträchtig geparkt hat, daß für jedermann erkennbar ein Unfall eines Rodlers durch ein Auffahren darauf mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war, ist sein verbotswidriges Parken besonders gefährlich, daher Verschuldensteilung 2 : 1 gegenüber dem gegen § 87 Abs 3 StVO verstoßenden Rodler.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 42/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 42/81
    Veröff: ZVR 1982/250 S 225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027823

Dokumentnummer

JJR_19810409_OGH0002_0080OB00042_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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