Norm
ABGB §1304 BIIiRechtssatz
Wenn jemand trotz seines Wissens um den hier eifrig betriebenen Rodelsport und obwohl er sich selbst auch als Rodelsportler betätigte, sein Fahrzeug dergestalt unfallsträchtig geparkt hat, daß für jedermann erkennbar ein Unfall eines Rodlers durch ein Auffahren darauf mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war, ist sein verbotswidriges Parken besonders gefährlich, daher Verschuldensteilung 2 : 1 gegenüber dem gegen § 87 Abs 3 StVO verstoßenden Rodler.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027823Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0080OB00042_8100000_002