Norm
ZPO §45Rechtssatz
Die auf die erste Tagsatzung im Zivilprozeß abgestellte Sonderbestimmung des § 45 ZPO für die Entscheidung über die Kosten der Privatbeteiligung hat im Strafverfahren nicht Anwendung zu finden.Die auf die erste Tagsatzung im Zivilprozeß abgestellte Sonderbestimmung des Paragraph 45, ZPO für die Entscheidung über die Kosten der Privatbeteiligung hat im Strafverfahren nicht Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035856Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0080OB00061_8100000_003