RS OGH 1981/4/9 8Ob61/81

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Veröffentlicht am 09.04.1981
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Rechtssatz

Die auf die erste Tagsatzung im Zivilprozeß abgestellte Sonderbestimmung des § 45 ZPO für die Entscheidung über die Kosten der Privatbeteiligung hat im Strafverfahren nicht Anwendung zu finden.Die auf die erste Tagsatzung im Zivilprozeß abgestellte Sonderbestimmung des Paragraph 45, ZPO für die Entscheidung über die Kosten der Privatbeteiligung hat im Strafverfahren nicht Anwendung zu finden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 61/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 61/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035856

Dokumentnummer

JJR_19810409_OGH0002_0080OB00061_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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