Norm
ABGB §870 DIVRechtssatz
Hat der Gläubiger aus gegründeter Furcht vor einer Drohung des Schuldners die Geltendmachung seiner Forderung innerhalb der Verjährungszeit unterlassen, so kann er dessen Verjährungseinrede die Replik der Furcht entgegensetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014889Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0070OB00517_8100000_002