Norm
StPO §313 BRechtssatz
Auch eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB ist nur zu stellen, wenn eine derartige Entscheidungsmöglichkeit auf Grund der Verfahrensergebnisse richtiger Rechtsauffassung nach in Betracht kommt.Auch eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB ist nur zu stellen, wenn eine derartige Entscheidungsmöglichkeit auf Grund der Verfahrensergebnisse richtiger Rechtsauffassung nach in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100557Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0110OS00026_8100000_002