RS OGH 1981/4/9 11Os26/81

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Veröffentlicht am 09.04.1981
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Norm

StPO §313 B
  1. StPO § 313 heute
  2. StPO § 313 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Auch eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB ist nur zu stellen, wenn eine derartige Entscheidungsmöglichkeit auf Grund der Verfahrensergebnisse richtiger Rechtsauffassung nach in Betracht kommt.Auch eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB ist nur zu stellen, wenn eine derartige Entscheidungsmöglichkeit auf Grund der Verfahrensergebnisse richtiger Rechtsauffassung nach in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100557

Dokumentnummer

JJR_19810409_OGH0002_0110OS00026_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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