RS OGH 2025/12/16 8Ob9/81; 1Ob750/83; 7Ob315/01a; 7Ob155/03z; 4Ob139/06d; 7Ob266/06b; 4Ob225/17t; 4O

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Veröffentlicht am 09.04.1981
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Rechtssatz

Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Die "Beteiligung" im Sinne des § 1 KSchG ist ausschließlich im Sinne der Beteiligung als Partei zu verstehen, weil sich das Ungleichgewicht nur zwischen den Parteien auswirkt. Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten.Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Die "Beteiligung" im Sinne des Paragraph eins, KSchG ist ausschließlich im Sinne der Beteiligung als Partei zu verstehen, weil sich das Ungleichgewicht nur zwischen den Parteien auswirkt. Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten.

Entscheidungstexte

  • RS0065385">8 Ob 9/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 9/81
    Veröff: SZ 54/58 = EvBl 1981/189 S 548 = JBl 1982,313 (teilweise kritisch Iro)
  • RS0065385">1 Ob 750/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 750/83
    nur: Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten. (T1) Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393
  • RS0065385">7 Ob 315/01a
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 315/01a
    Auch; nur: Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. (T2) Beisatz: Verbraucher ist gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KSchG der Nichtunternehmer beziehungsweise jemand, der das Geschäft außerhalb des Betriebes seines Unternehmens tätigt. (T3); Veröff: SZ 2002/18
  • RS0065385">7 Ob 155/03z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 155/03z
    Vgl auch; Beisatz: Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an. (T4); Veröff: SZ 2003/88
  • RS0065385">4 Ob 139/06d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 139/06d
    Auch; Beis wie T4
  • RS0065385">7 Ob 266/06b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
    Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T5); Veröff: SZ 2007/26
  • RS0065385">4 Ob 225/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 225/17t
    Auch
  • RS0065385">4 Ob 75/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 75/25w
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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