Norm
AUVB 1965 Art3 III Z7Rechtssatz
Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des Art 3 III Z 7 AUVB erfordert zwar nicht eine volle Berauschung im Sinne des § 287 StGB. Es muss sich aber um eine Ausfallserscheinung handeln, die dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Durch die Alkoholeinwirkung muss die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit so gestört sein, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie es die jeweiligen Verhältnisse erfordern würden.Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des Artikel 3, römisch drei Ziffer 7, AUVB erfordert zwar nicht eine volle Berauschung im Sinne des Paragraph 287, StGB. Es muss sich aber um eine Ausfallserscheinung handeln, die dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Durch die Alkoholeinwirkung muss die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit so gestört sein, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie es die jeweiligen Verhältnisse erfordern würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016