RS OGH 2016/5/25 7Ob13/81, 7Ob25/88, 7Ob41/88, 7Ob36/90, 7Ob11/95, 7Ob78/16w

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Veröffentlicht am 09.04.1981
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Norm

AUVB 1965 Art3 III Z7

Rechtssatz

Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des Art 3 III Z 7 AUVB erfordert zwar nicht eine volle Berauschung im Sinne des § 287 StGB. Es muss sich aber um eine Ausfallserscheinung handeln, die dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Durch die Alkoholeinwirkung muss die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit so gestört sein, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie es die jeweiligen Verhältnisse erfordern würden.Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des Artikel 3, römisch drei Ziffer 7, AUVB erfordert zwar nicht eine volle Berauschung im Sinne des Paragraph 287, StGB. Es muss sich aber um eine Ausfallserscheinung handeln, die dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Durch die Alkoholeinwirkung muss die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit so gestört sein, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie es die jeweiligen Verhältnisse erfordern würden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 13/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 7 Ob 13/81
    Veröff: VersR 1982,588 = ZVR 1982/143 S 117
  • RS0082099">7 Ob 25/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 25/88
    nur: Durch die Alkoholeinwirkung muss die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit so gestört sein, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie es die jeweiligen Verhältnisse erfordern würden. (T1) Veröff: SZ 61/176 = VersRdSch 1989,125
  • RS0082099">7 Ob 41/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 41/88
    Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1989/112 S 187 = VersRdSch 1989,252
  • RS0082099">7 Ob 36/90
    Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 36/90
    Veröff: VersR 1991,836 = VersRdSch 1991,326
  • RS0082099">7 Ob 11/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 11/95
    Vgl; Beisatz: Hier: Rechtslage nach Art 17 Z 8 USVB 1989. (T2)
  • RS0082099">7 Ob 78/16w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 78/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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