RS OGH 2024/8/13 3Ob514/81; 6Ob624/82; 10Ob6/24s

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Veröffentlicht am 22.04.1981
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Rechtssatz

Ein erst im Wertungsvorgang unterlaufener Irrtum ist keine Aktenwidrigkeit, es sei denn, daß die Grundlage der Schlußfolgerungen selbst aktenwidrig ist und mit ihrem Wegfall den darauf bauenden Schlüssen der Boden entzogen wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 514/81
    Entscheidungstext OGH 22.04.1981 3 Ob 514/81
  • 6 Ob 624/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 6 Ob 624/82
  • RS0007251">10 Ob 6/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Ob 6/24s
    Beisatz: Hier: vertretbares Auslegungsergebnis des Prozessvortrags (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007251

Im RIS seit

22.04.1981

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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