Norm
ABGB §531Rechtssatz
Für erst nach dem Tode des Erblassers aus der Fortführung von Geschäften durch den ruhenden Nachlaß entstehende Verbindlichkeiten müssen alle Erben nach ihren Erbquoten einstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012224Dokumentnummer
JJR_19810422_OGH0002_0030OB00666_8000000_001