RS OGH 1981/4/23 12Os39/81

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Veröffentlicht am 23.04.1981
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Norm

StGB §209
  1. StGB § 209 gültig von 01.01.1989 bis 13.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002

Rechtssatz

Der Begriff des Unzuchttreibens - sei es vollendet oder nur versucht - im Sinne des § 209 StGB setzt keineswegs notwendigerweise die freiwillige Einwilligung des Tatobjekts voraus.Der Begriff des Unzuchttreibens - sei es vollendet oder nur versucht - im Sinne des Paragraph 209, StGB setzt keineswegs notwendigerweise die freiwillige Einwilligung des Tatobjekts voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095388

Dokumentnummer

JJR_19810423_OGH0002_0120OS00039_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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