RS OGH 1981/4/23 12Os37/81, 10Os64/83

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Veröffentlicht am 23.04.1981
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Norm

StGB §94

Rechtssatz

Der Verursacher der Verletzung ist grundsätzlich verpflichtet, dem Verletzten, dessen Hilfebedürftigkeit er kennt, oder doch für möglich hält und sich damit abfindet, selbst die notwendige Hilfe zu leisten (10 Os 110/78).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093216

Dokumentnummer

JJR_19810423_OGH0002_0120OS00037_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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