TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/16 2000/12/0043

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

NGZG 1971 §5 Abs2;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §4 Abs2;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs5;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der B in G, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für Finanzen, jeweils vom 24. Jänner 2000,

Spruch

1.) Zl. 15 1231/4-II/15/99, betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss - protokolliert zur Zl. 2002/12/0043, und

2.) Zl. 15 1311/3-II/15/00, betreffend Ruhegenussbemessung - protokolliert zur Zl. 2002/12/0044,

zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.179,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1950 geborene Beschwerdeführerin steht - seit ihrer mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 12. Februar 1998 mit Ablauf des 31. März 1998 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 erfolgten Versetzung in den Ruhestand - als Fachoberlehrerin i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war ein Bundesoberstufenrealgymnasium in G.

Das im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholte Gutachten des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. Z. vom 20. Oktober 1998 stützte sich auf die Untersuchungsbefunde Dris. R. vom 15. Dezember 1997, Dris. S. vom 25. April 1997 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. O., vom 12. März 1997.

Dr. R. erstattete nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 1997 folgende "ärztliche Beurteilung (Gutachten)":

"Aufgrund der Befundungen kann aus amtsärztlicher Sicht eine Pensionierung erneut empfohlen werden. Die Durchsicht der Unterlagen ergab, dass Frau B. (die Beschwerdeführerin) in der Vergangenheit hypomanische Phasen hatte, wo sie den Eindruck erweckte, nicht leidend zu sein. Die Diagnose biphasische rezividierende endogene Depression ist hier gekennzeichnet durch das Schwanken zwischen Depression und Auftreten hypomanischer Phasen. Bei Belastung ist es sehr wohl zu erwarten, dass erneut starke depressive Zustände auftreten können. So gesehen ist eine Pensionierung angebracht."

Aus dem Gutachten Dris. S ist unter "Diagnose" zum psychischen Zustand Folgendes entnehmen:

"Neurotische Depression; unter laufender Therapie affektive Stabilisierung derzeit ohne Nachweis eines wesentlichen Depressionszustandes."

Zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin hält Dr. O. nach einer Untersuchung am 3. März 1997 in seinem Gutachten (auszugsweise) fest:

"Die Untersuchte ist bewusstseinsklar, allseits voll orientiert, sie ist situativ angepasst und gut kontaktfähig, der Gedankengang ist kohärent und normal rasch, während der Untersuchung ist keine Störung der Konzentration und Aufmerksamkeit vorhanden, keine maßgebliche Beeinträchtigung von Merkfähigkeit und Altgedächtnis, die Stimmungslage ist derzeit ausgeglichen, sie ist affektiv gut erreichbar und schwingungsfähig, eine ängstliche Agitation besteht nicht, keine vegetativen Reizsymptome, keine produktiven Symptome, keine Suizidgedanken."

Unter "ärztliche Beurteilung" heißt es in diesem Gutachten weiter:

"In seelischer Hinsicht wird über seit Jahren bestehende depressive Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen und Angstgefühle berichtet, insgesamt dreimal erfolgte auch ein Suizidversuch. Seit Einstellung auf eine antidepressive Therapie und unterstützende Gesprächstherapie ist es zu einer affektiven Stabilisierung gekommen, derzeit ist kein wesentlicher Depressionszustand nachweisbar, die kognitiven Fähigkeiten sind nicht beeinträchtigt. Aus neuropsychiatrischer Sicht besteht derzeit kein wesentlicher Krankheitswert. Die bestehende Psychopharmakotherapie schränkt die geistige Leistungsfähigkeit nicht signifikant ein."

In seinem Gutachten vom 20. Oktober 1998 zur verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nahm Dr. Z. zu den körperlichen und psychischen "Defiziten" der Beschwerdeführerin Stellung und gelangte nach Darstellung der Relevanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu folgender Diagnose:

"1.

Neurotische Depression

2.

Lumbalgien

3.

Adipositas

4.

Leberzellschaden"

Der Sachverständige bejahte eine "Restarbeitsfähigkeit" bei folgendem Leistungskalkül:

"Es findet sich eine psychische Symptomatik mit depressiven Phasen. Mehrere Selbstmordversuche wurden unternommen, seit Jahren erfolgen stationäre Aufenthalte und medikamentöse Dauerbehandlungen. Ein nicht alkoholbedingter Leberzellschaden führt zu einer verminderten Belastbarkeit bei der Zufuhr von schlafinduzierenden Medikamenten, die bei den unter beruflicher Stressbelastung auftretenden Schlafstörungen notwendig sind. Nach einer medikamentösen Neueinstellung kam es zu einer deutlichen Verbesserung und Stabilisierung der Symptomatik, insbesondere Verbesserung der Affektlabilität. Es besteht keine Minderung der Merkfähigkeit und der intellektuellen Leistung sowie keine produktive Symptomatik. Vom behandelnden Arzt wird angegeben, dass eine ins Analytische gehende Gesprächstherapie erst dann zum Einsatz kommen sollte, wenn von Patientenseite der Wunsch nach Mitteilung bestünde. Diese Einschätzung der medizinischen Situation lässt an dem angewendeten Therapieplan zweifeln, insbesondere wenn darauf der Schluss einer Arbeitsunfähigkeit auf Dauer aufgebaut wird, wie dies im Gutachten Dr. R. erfolgt. Jedenfalls waren alle bisher durchgeführten Behandlungen erfolgreich, auch unter dokumentierter guter Mitarbeit von Frau B. (der Beschwerdeführerin). Die immer wieder vorkommenden Rückfälle sind auf besondere Belastungen durch die ausgeübte Lehrtätigkeit zurückzuführen, die Reduktion auf eine halbe Lehrverpflichtung wirkte sich positiv aus. Da eine Tendenz zu sozialem Rückzug besteht, ist die Ausübung einer regelmäßigen Tätigkeit mit Sozialkontakten weiterhin sinnvoll, wie aus den Unterlagen hervorgeht. Die bestehende Psychopharmakotherapie schränkt die geistige Leistungsbreite nicht signifikant ein. Im Gutachten Dr. O. ist die dort gestellte Diagnose einer 'neurotischen Depression' aus dem Krankheitsverlauf ableitbar und auf Grund der durchgeführten und gut dokumentierten Untersuchung nachvollziehbar und schlüssig. Von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates liegen keine ins Gewicht fallenden Funktionsminderungen vor, die angegebenen Rückenschmerzen zeigen keine Wurzelreizsymptomatik, bei altersgemäßen und dem Ernährungszustand entsprechenden Skelettbefund.

Eine Tätigkeit unter schwerer körperlicher Belastung jeder Art ist nicht durchführbar. Starke Lärmbelastungen sind zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten mit häufigem Bücken, längerem Gehen und Stehen sowie mit Parteienverkehr. Arbeiten unter vermehrtem Zeit- und Leistungsdruck und mit starker psychischer Belastung sind nicht mehr zumutbar. Bildschirmarbeit ist bis zum Ausmaß der halben Arbeitszeit zumutbar.

Eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen bei der Verrichtung einfacher Büroarbeit, ist weiterhin möglich, sofern jede Stunde 10-minütige Pausen zur Entspannung eingehalten werden können."

In ihrer Stellungnahme vom 11. November 1998 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie glaube nicht, einer regelmäßigen Arbeit nachgehen zu können. Leichte Schlafstörungen und Ängste habe sie noch immer. Deshalb nehme sie auch noch nach wie vor im Einzelnen angeführte Medikamente nach ärztlicher Absprache. Die Beschwerdeführerin legte einen Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. H. vom selben Datum vor. Diesem ist neben einer Beschreibung des Krankheitsverlaufes zu entnehmen, dass eine höhergradig verminderte Belastbarkeit vorliege und etwa Schlafentzug, eine Auseinandersetzung in einem Geschäft von Bagatellcharakter, eine Auseinandersetzung mit Mitbewohnern, provozierendes Anreden auf der Straße zu einem ausgeprägten Absinken der Stimmungslage führen könne; die Beschwerdeführerin sei dann ängstlich agitiert, depressiv, wisse nicht mehr aus und ein, sei leistungsunfähig. In einem derartigen Fall würden Antidepressiva immer kurzzeitig erhöht werden; es werde versucht, medikamentös einen geregelten Schlaf zu erreichen. Aus seiner Sicht würde "kein sicher path. Bef." vorliegen. Zusammenfassend diagnostizierte er einen "Leberparenchymschaden, endogene Depression, biphasischer Verlauf". Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei so reduziert, dass ihr eine geregelte Arbeit nicht zugemutet werden könne.

Dazu nahm Dr. Z. am 4. Dezember 1998 wie folgt Stellung:

"Die vorgebrachten Einwendungen nehmen zu Erkrankungen Stellung, die bereits bei der Kalkülstellung vom 20.10.1998 einbezogen wurden.

Damals wurde auch der Schweregrad der psychischen Erkrankung, sowie der bisherige Behandlungserfolg berücksichtigt. Die erstellte defizitbildende Diagnose wird durch das Schreiben des behandelnden Arztes Dr. H. nicht in Frage gestellt. Wie Frau B. (die Beschwerdeführerin) ausführt, habe sie 'noch immer leichte Schlafstörungen und Ängste'. Eine vollkommene Beschwerdefreiheit in diesem Zusammenhang wird wohl nicht zu erzielen sein, selbstverständlich müssen weiterhin Medikamente eingenommen werden, wie vom behandelnden Arzt bestätigt wird.

Die vorgebrachten Einwendungen sind insgesamt nicht geeignet, daraus eine vollkommene Arbeitsunfähigkeit ableiten zu können.

Jedenfalls können noch körperlich leichte, geistig einfache und wenig belastende Tätigkeiten weiterhin ausgeübt werden."

Mit Bescheiden jeweils vom 1. Juni 1999 stellte das Bundespensionsamt fest, dass der Beschwerdeführerin vom 1. April 1998 an einerseits gemäß den §§ 3 bis 7 und 62 b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 15.927,-- und andererseits zum Ruhegenuss gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 (NGZG), eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto S 1.251,10 gebühre.

In der Begründung des Ruhegenussbemessungsbescheids wurde unter anderem dargelegt, dass nach dem unbedenklichen und schlüssigen Gutachten Dris. Z. der Beschwerdeführerin noch körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit, zehnminütige Pausen zur Entspannung einzuhalten, sowie Bildschirmarbeit bis zum Ausmaß der halben Arbeitszeit, möglich seien. Zur Bemessung des Ruhegenusses wurde ausgeführt, dass die Ruhestandsversetzung 146 Monate vor dem Ablauf des Monates, in dem die Beschwerdeführerin das 60. Lebensjahr vollendet hätte, wirksam geworden sei, sodass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % (Mindestausmaß) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betrage.

Der Bescheid über die Bemessung der Nebengebührenzulage legte die Kürzung entsprechend jener des Ruhegenusses für die Höhe der Nebengebührenzulage dar.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide Berufung.

In der Berufung gegen den Ruhegenussbemessungsbescheid brachte sie im Wesentlichen vor, die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid widersprächen "ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand, wonach zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Restarbeitsfähigkeit vorhanden war". Sie habe mehrere Selbstmordversuche unternommen, denen stationäre Aufenthalte und medikamentöse Dauerbehandlungen gefolgt seien. Sie sei keiner beruflichen Stressbelastung gewachsen. Geringfügige Anlässe führten sofort zu einer ängstlich depressiven Stimmungslage. Weiters leide sie vermehrt unter Schlafstörungen. Sie könne dann oft während der ganzen Nacht nicht einschlafen und könnte in einem solchen Zustand keinem Erwerb nachgehen. Dem Befund Dris. H. vom 11. November 1998 sei zu entnehmen, dass sie nicht an neurotischer, sondern an endogener Depression leide.

In ihrer Berufung gegen den Bescheid betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss wies die Beschwerdeführerin auf jene gegen den Bescheid über die Ruhegenussbemessung hin. Auch bei der Bemessung der Nebengebührenzulage sei zu Unrecht von der gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 % ausgegangen worden. Im Hinblick auf ihre dauernde Erwerbsunfähigkeit sei die Nebengebührenzulage falsch berechnet.

In weiterer Folge wurde über Ersuchen des Landesschulrates für Steiermark vom Bundespensionsamt ein berufskundliches Gutachten eingeholt, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zu einem zumutbaren Erwerb fähig gewesen (§ 9 PG 1965) bzw. ob aus berufskundlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965 vorgelegen sei.

Dem Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde S. vom 2. September 1999 ist folgende (für das Verfahren zur Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage relevante) gutachterliche Stellungnahme zu entnehmen:

"Nach den vorliegenden medizinischen Fachgutachten, welche 'neurotische Depressionen und lumbale Neuralgien' - die jedoch keine relevanten funktionellen Beeinträchtigungen nach sich ziehen und auch keine Wurzelreizsymptomatik zeigt - diagnostizieren, ist Frau B. (die Beschwerdeführerin) auf Grund ihres Leidenszustandes nicht mehr in der Lage den Lehrberuf weiter auszuüben, da sie den im Berufsbild beschriebenen psychischen Anforderungen sowie der 'Lärmeinwirkung' nicht mehr gewachsen ist. In diesem Sinn liegt somit Dienstunfähigkeit (gemeint wohl: Erwerbsunfähigkeit) gemäß § 9 PG 1965 vor, zumal die Beschäftigungsmöglichkeiten im Musikfach äußerst begrenzt sind, und dort überall ähnliche psychische Belastungen bestehen. (Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen nach dem Berufsbild des AMS lediglich im Lehrfach, oder bei besonderer Befähigung als Berufsmusikerin.)

Ungeachtet der bisherigen dienstlichen Stellung im Verfahren nach § 4 Abs. 7 PG 1965 kann Frau B. alle Bürotätigkeiten, die keinerlei überhöhte psychische Beanspruchung verlangen (z.B. kein Parteienverkehr!), durchführen (z.B. Kanzlei- und Registraturarbeiten, Schreibarbeiten) und ist trotz Einführung der EDV in vielen Bereichen auch keine überdurchschnittliche Ein- oder Umschulung erforderlich. (Einführung in arbeitsplatzbezogene Windows- oder Excel-Grundbegriffe dauert üblicherweise 2 Tage)."

Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 5. November 1999 wurde der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Wirksamkeit vom 31. März 1998 gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung der 8. Pensionsgesetznovelle, BGBl. Nr. 426/1985, jener Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet. Begründend führte die Aktivdienstbehörde aus, dass gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 dem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei, aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich sei, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen sei. Da diese Voraussetzung bei der Beschwerdeführerin auf Grund eines - inzwischen eingeholten - berufskundlichen Gutachtens vom 2. September 1999 zutreffe, sei die Zurechnung durchzuführen gewesen.

Im Ruhegenussbemessungsverfahren äußerte sich die Beschwerdeführerin zum berufskundlichen Gutachten vom 5. November 1999 sowie zum Ergänzungsgutachten Dris. Z. vom 4. Dezember 1998 in ihrer Berufung vom 15. Dezember 1999 nach einer kurzen Wiedergabe der vorgelegten Gutachten wie folgt:

"Wenn im Gutachten Dris. Z. vom 4. Dezember 1998 angeführt wird, dass meine immer wieder vorkommenden Rückfälle auf besondere Belastung durch die ausgeübte Lehrtätigkeit zurückzuführen wären und die Reduktion auf eine halbe Lehrverpflichtung sich positiv auswirkte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Schlafstörungen und Angstzustände in dieser Zeit wesentlich zugenommen haben, tatsächlich war es so, dass ich von Montag bis Mittwoch unterrichtete und mich ab Donnerstag schon vor dem nächsten Arbeitstag fürchtete. Während dieser Zeit der halben Lehrverpflichtung war einer meiner Selbstmordversuche. Es ist auch nicht mehr richtig, dass bei mir eine Tendenz zum sozialen Rückzug besteht, sodass die Ausübung einer regelmäßigen Tätigkeit mit Sozialkontakten weiterhin sinnvoll erscheint.

Seit 1997 gehe ich viel spazieren, halte mich im Garten auf, pflege meinen Freundeskreis, werde eingeladen und gebe Einladungen. Auf die Feststellung Dris. Z., dass mir eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen, bei Verrichtung einfacher Büroarbeit weiterhin möglich sei, sofern jede Stunde zehnminütige Pausen zur Entspannung eingehalten werden können, wird seitens des berufskundlichen Sachverständigen überhaupt nicht eingegangen.

Insbesondere wird nicht angeführt, wie viele Arbeitsplätze auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind, wo jede Stunde eine zehnminütige Pause möglich ist. Weiters ist zu bedenken, dass bei psychisch Kranken und insbesondere bei mir es zu vermehrten Angst- und Erschöpfungszuständen kommt, wenn so eine zehnminütige Pause nicht jede Stunde möglich ist. Auch Arbeiten im EDV-Bereich, selbst wenn die Einschulungen kurz dauern sollten, sind mir nicht möglich, weil ich schon vor Beginn einer solchen Arbeit Angst hätte, etwas falsch zu machen. Die Angstzustände gehen mit Schweißausbrüchen einher und es folgen dann Schlafstörungen über einen längeren Zeitraum. Dies hat wieder zur Folge, dass ich eine höhere Dosis an Psychopharmaka einnehmen muss."

Beigelegt war das schon im Verwaltungsakt erliegende Gutachten Dris. H. vom 11. November 1998, welches von der Beschwerdeführerin um einen chronologischen Ablauf ihrer Krankengeschichte wie folgt ergänzt wurde:

"1993 bis 1994

Dr. PE Gespräch - Akupunktur - Bachblüten

ein- bis zweimal wöchentlich bis zum ersten Selbstmordversuch am 20. Dezember 1994

1994 bis 1995

Dr. ZE Gesprächstherapie
einmal wöchentlich bis Juni 1995

zweiter Selbstmordversuch

Sommer 1995

Gesprächstherapie Dr. PE
einmal wöchentlich

Medikation Dr. H

12. April 1996

dritter Selbstmordversuch und nach einigen Gesprächen mit den Ärzten im LKH Graz und mit Dr. H beendete ich diese Gesprächstherapieform wie Dr. H im Befund damals mitteilte.

Ich zweifle nicht am Therapieplan von Dr. H, wie dies Dr. Z meint im Gutachten vom 4. Dezember 1998

Nach wie vor halte ich mich an den Therapieplan plus Medikamente und gehe ein bis dreimal im Monat (je nach Bedarf) zur Dr. H."

In einer weiteren Eingabe vom 1. Jänner 2000 führte die Beschwerdeführerin schließlich aus, ihre "Ängste vor diversen Situationen und Terminen (wo ich schon 1-2 Tage vorher Angst habe und mehr Medikamente nehmen muss) waren sehr häufig zum Zeitpunkt der Pensionierung". Im vorigen Jahr seien auch Freunde oder ihr Sohn mitgegangen, wenn die Ängste zu groß gewesen seien. Gott sei Dank habe sie Dr. H., ihre Freunde und ihren Sohn; sie brauche nach wie vor ein bis drei Tage, bis sie wieder ihren Haushaltspflichten nachgehen könne. Deshalb sei sie sich auch sicher, einem regelmäßigen Erwerb auch jetzt noch nicht nachgehen zu können.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2000 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben und in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zur Ruhegenussbemessung gemäß § 66 Abs. 4 AVG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 7, 9 Abs. 1 und 62 d des PG 1965, vom 1. April 1998 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto 17.761,80 Schilling gebühre. Der Begründung ist zu entnehmen, dass sich der höhere Ruhegenussbezug aus der Zurechnung jenes Zeitraumes ergebe, der gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich sei. Auf Grund dieser von Amts wegen wahrzunehmenden Zurechnung ergebe sich unter Anrechnung von fünf Jahren, einem Monat und elf Tagen, zusammen eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren.

Im Übrigen hielt die belangte Behörde an der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides fest, wonach im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch gegeben wäre, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 3 PG 1965, bei deren Vorliegen eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht stattfinde, nicht vorlägen und die Kürzungsbestimmungen daher zum Tragen kämen.

Die Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 PG 1965 begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich aus den im Personalakt einliegenden Gutachten, dem Gutachten Dris. Z. und den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ergebe, dass ihr zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung - und nur darauf käme es im gegebenen Zusammenhang an - leichte Kanzlei- und Registraturarbeiten in körperlicher Hinsicht durchaus noch möglich gewesen seien. Was ihren psychischen Gesundheitszustand betreffe, so halte das objektivierende Gutachten Dris. Z., das alle vorliegenden Gutachten, aber auch ihren Einwand vom 11. Dezember 1998 berücksichtige, fest, dass es nach einer medikamentösen Neueinstellung zu einer deutlichen Besserung des diesbezüglichen Leidenszustands der Beschwerdeführerin gekommen sei. Auf Grund des gebesserten psychischen Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin - so die zusammenfassende Beurteilung Dris. Z. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung - zwar nicht mehr in der Lage, Arbeiten unter starkem Zeit- und Leistungsdruck mit starker psychischer Belastung zu verrichten, wohl aber geistig einfache und wenig belastende Tätigkeiten, wie sie das berufskundliche Gutachten anführe. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, dieses wohlbegründete und schlüssige Gutachten zu widerlegen. Wenn die Beschwerdeführerin sich zur Stützung ihres Vorbringens im Schreiben vom 15. Dezember 1999 auf die Ausführungen Dris. H. vom 11. November 1998 beziehe, so sei daraus für sie wenig gewonnen, da es sich bei den darin gemachten Feststellungen um den offenbar zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (November 1998) gegebenen Gesundheitszustand handelte, während im gegebenen Zusammenhang ihre Gesundheitszustand und ihre Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung von Relevanz seien. Zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die notwendigen Arbeitspausen führte die belangte aus, derartige Pausen seien in verschiedenen Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgesehen (z.B. im Arbeitszeitgesetz) und müssten auch von völlig gesunden Arbeitnehmern eingehalten werden. Für Bildschirmarbeiten seien die von Dr. Z. als notwendig erachteten zehnminütigen Pausen pro Arbeitsstunde vorgesehen (Bildschirmarbeitsverordnung); diese seien für die Beschwerdeführerin von Bedeutung, da bei den für sie noch durchführbaren Tätigkeiten besonders Büroarbeit als zumutbar bezeichnet werde, bei der bekanntermaßen Bildschirmarbeit eine immer größere Bedeutung gewinne. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Belastungen, die eine allenfalls notwendige EDV-Einschulung mit sich brächte, erschienen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Kürze als durchaus zumutbar. Wenn auch der leitende Arzt des Bundespensionsamtes einräume, dass bei der Beschwerdeführerin vollkommene Beschwerdefreiheit, selbst bei regelmäßiger Einnahme der vorgeschriebenen Medikamente, nicht mehr zu erreichen sei, so sei auf Grundlage des ausführlichen Ermittlungsverfahrens der Schluss zu ziehen, dass bei der Beschwerdeführerin dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung nicht gegeben gewesen sei.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 2000 gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid über die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit (dem oben wiedergegebenen zweitangefochtenen) Bescheid vom 24. Jänner 1999 der Berufung der Beschwerdeführerin zwar teilweise stattgegeben habe, den Ruhegenuss aber weiterhin auf der Grundlage einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bemessen habe. Zufolge der eindeutigen Bestimmung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz NGZG gebühre der Beschwerdeführerin daher weiter die sich nach § 5 Abs. 2 erster Satz NGZG ergebende Nebengebührenzulage lediglich im Ausmaß des Verhältnisses der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage, also im Verhältnis 62 : 80.

Gegen beide Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf gesetzliche Ruhestandsbezüge durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.

1. Zur Ruhegenussbemessung (hg. Zl. 2000/12/0044 - zweitangefochtener Bescheid):

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr Ruhegenuss ohne Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes bemessen werde, weil die Voraussetzungen seines Absatzes 4 Z. 3 und 7 erfüllt seien.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 24. Jänner 2000) stand § 4 Abs. 1, 2 und 5 PG 1965 in der Stammfassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 340, Abs. 3 in der Fassung nach Art. 4 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die Abs. 4 und 7 in der Fassung nach Art. 4 Z. 1 und 1a des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. Nr. 138, in Geltung. Er lautet:

"§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

1.

...

2.

...

3.

wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(6) ...

(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin (im Sinne des § 14 BDG 1979) dienstunfähig und (im maßgebenden Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985) zu einem zumutbaren Erwerb unfähig war (vgl. dazu auch den die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 5. November 1999).

Strittig ist im zu beurteilenden Ruhegenussbemessungsverfahren die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung "dauernd erwerbsunfähig" war (§ 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965) und ob demnach die Kürzungsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 zu Recht zur Anwendung gelangt ist oder nicht.

Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich die Beschwerdeführerin u.a. sowohl gegen das berufskundliche Gutachten vom 2. September 1999 als auch gegen das medizinische Gutachten Dris. Z. vom 20. Oktober 1998 und seine Ergänzung vom 4. Dezember 1998.

Eine Widersprüchlichkeit liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin darin, dass bei ihr eine "endogene" Depression vorliege und auch schon im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorgelegen sei. Hingegen habe Dr. Z. in seiner ersten Begutachtung "bloß eine neurotische" Depression angenommen und - nach Vorlage des Gutachtens Dris. H., aus dem der endogene Charakter ihrer Depression hervorgehe, - in seinem Ergänzungsgutachten behauptet, er habe ihr Vorbringen bereits beim ersten Gutachten zur Gänze einbezogen.

Bereits mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Dr. H. gelangte in seinem Gutachten, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, zur Schlussfolgerung, auf Grund der endogenen Depression sei ihre Belastbarkeit als so reduziert einzuschätzen, dass ihr eine geregelte Arbeit nicht zugemutet werden könne. Eine derartige Schlussfolgerung wird von Dr. Z., der vom Vorliegen einer neurotischen Depression ausgeht, nicht gezogen. Auf Grund der unterschiedlichen Beweisergebnisse (es ist evident, dass "endogene" und "neurotische" Depression nicht bloß synonym verwendete Begriffe ohne Bedeutungsunterschied sind; die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit könnten demnach durchaus unterschiedlich sein) hätte die belangte Behörde auf eine Aufklärung der Widersprüche zwischen den Sachverständigen bzw. auf eine Klarstellung der Gutachten hinwirken müssen, welche Art der Depression bei der Beschwerdeführerin vorliegt und wie sich diese auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt.

Gegen das Ergänzungsgutachten Dris. Z. führt die Beschwerdeführerin weiters ins Treffen, dass vor allem zwei von Dr. Z. getroffene konkrete Annahmen falsch seien, sodass davon ausgehend keine schlüssige Begründung zur Aufrechterhaltung seines Standpunktes gefunden werden könne. Es sei weder richtig, dass sie sich sozial zurückgezogen habe, noch, dass während der Phase ihrer herabgesetzten Lehrverpflichtung eine Besserung ihres Zustandes eingetreten sei. Sie habe in ihrer Stellungnahme (gemeint: Berufung) darauf hingewiesen, dass sie in Wahrheit sozial in einem Freundeskreis verankert sei, und vor allem, dass während der herabgesetzten Lehrverpflichtung nicht nur keine Besserung ihres Zustandes eingetreten sei, sondern sie sogar einen weiteren Selbstmordversuch unternommen habe. Damit sei ein Thema von größter Bedeutung (Hervorhebung im Original) angesprochen, nämlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin gleichsam "arbeiten geschickt" werden solle, "auf die Gefahr hin, dass sie in einer verstärkt auftretenden depressiven Phase unter Umständen Selbstmord" begehe. Es könne demnach nicht gleichgültig sein, ob sich Dr. Z. in der so wesentlichen Frage geirrt habe, eine eingeschränkte Arbeitsleistung habe sich bei ihr gesundheitlich positiv ausgewirkt, während in Wahrheit das Gegenteil der Fall gewesen sei.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens auf. Im Hinblick auf ihr eingangs wiedergegebenes Berufungsvorbringen, in dem sie den Ausführungen des Sachverständigen in Bezug auf die Besserung ihres (psychischen) Gesundheitszustandes mit konkreten und substantiierten, nicht von vornherein unplausiblen Einwänden begegnete, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, Dr. Z. mit diesem Vorbringen zu konfrontieren und zu einer Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern.

Da die belangte Behörde dies unterließ, ist der zweitangefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet, sodass die Überprüfung des Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof gehindert wurde.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zunächst das ärztliche Sachverständigengutachten im oben aufgezeigten Sinn zu ergänzen bzw. allfällige Widersprüche zwischen den Gutachten durch möglichst gleichzeitige Einvernahme der beteiligten Ärzte aufzuklären und sodann erforderlichenfalls ein berufskundliches Gutachten einzuholen haben, in dem auch auf die Eingliederungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt bzw. auf zu erwartende leidensbedingte "Krankenstände" Bedacht zu nehmen sein wird (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0295). In diesem Zusammenhang wird weiters angemerkt, dass für den Fall einer wie bereits im bisherigen Verfahren angenommenen medizinisch indizierten Notwendigkeit regelmäßige Pausen einzuhalten der berufskundliche Sachverständige auch Ausführungen zu treffen haben wird, ob (bejahendenfalls in welchen Tätigkeiten) der Beschwerdeführerin unter diesen (nicht durch das Arbeitszeitgesetz oder die Bildschirmarbeitsverordnung generell auferlegten, sondern individuell erforderlichen) Einschränkungen eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich erscheint.

Der zweitangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Zur Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (hg. Zl. 2000/12/0043 - erstangefochtener Bescheid):

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid speziell in ihrem Recht auf Festsetzung ihrer Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ohne Anwendung der Kürzungsbestimmungen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz NGZG verletzt, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 letzter Satz des Bundesgesetzes über Nebengebührenzulagen, BGBl. Nr. 485/1971 (NGZG), demzufolge dann, wenn dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde liegt, die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen ist, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht, ist von der in Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides aufgezeigten Rechtswidrigkeit auch der erstangefochtene Bescheid mitumfasst.

Dieser war daher gleichfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120043.X00

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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