Rechtssatz
In der Feststellung, daß ein Arbeitsverhältnis im Sinn des § 1 ArbVG vorliegt, liegt ein aliud zur Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis dem AngG unterliegt.In der Feststellung, daß ein Arbeitsverhältnis im Sinn des Paragraph eins, ArbVG vorliegt, liegt ein aliud zur Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis dem AngG unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038973Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0040OB00147_8000000_003