Rechtssatz
Rechtsauslenken während einer Begegnung kann nicht als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne der Rangordnung des § 11 EKHG (Verschulden, außergewöhnliche Betriebsgefahr überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr) angesehen werden.Rechtsauslenken während einer Begegnung kann nicht als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne der Rangordnung des Paragraph 11, EKHG (Verschulden, außergewöhnliche Betriebsgefahr überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr) angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058644Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0020OB00015_8100000_001