RS OGH 1981/4/28 2Ob15/81

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Veröffentlicht am 28.04.1981
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Rechtssatz

Rechtsauslenken während einer Begegnung kann nicht als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne der Rangordnung des § 11 EKHG (Verschulden, außergewöhnliche Betriebsgefahr überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr) angesehen werden.Rechtsauslenken während einer Begegnung kann nicht als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne der Rangordnung des Paragraph 11, EKHG (Verschulden, außergewöhnliche Betriebsgefahr überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr) angesehen werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 2 Ob 15/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058644

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0020OB00015_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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