RS OGH 1981/4/28 10Os23/81, 15Os34/97, 14Os41/02, 14Os108/11f

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Veröffentlicht am 28.04.1981
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Norm

StGB §16 Abs2 D

Rechtssatz

Für den "Putativrücktritt" spielt es keine Rolle, worauf das ohne eigenes Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodass letzteres im Falle einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur auf einen Rücktritt des Haupttäters, sondern auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann. Der Beitragstäter muß sich aber freiwillig und ernstlich "bemühen", also alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternehmen, um eine Tatausführung durch seine Komplizen zu verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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