RS OGH 1981/4/28 4Ob319/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1981
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Norm

EO §390 I
EO §390 III
EO §399
UWG §24

Rechtssatz

Kann die mit einer Klage verbundene EV durch das Urteil im Hauptprozeß nicht mehr gerechtfertigt werden, dann kann mangels eines bestehenden Anspruches auch die EV nicht mehr erlassen werden (Frist bis zu der die Unterlassung im Hauptprozeß begehrt wurde, ist abgelaufen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 319/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 319/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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