RS OGH 1983/5/10 4Ob331/81, 4Ob338/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1981
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z11
PresseG §16
UrhG §78
UrhG §81
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Name eines Redakteurs im Rahmen der zeitungsinternen "Ressortverteilung" angeführt ist, vermag für sich allein keine Haftung nach den § 78, 81 UrhG zu begründen; er ist nicht "verantwortlicher Redakteur" im Sinne des § 16 PresseG.Der Umstand, daß der Name eines Redakteurs im Rahmen der zeitungsinternen "Ressortverteilung" angeführt ist, vermag für sich allein keine Haftung nach den Paragraph 78, 81, UrhG zu begründen; er ist nicht "verantwortlicher Redakteur" im Sinne des Paragraph 16, PresseG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 331/81
  • 4 Ob 338/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 338/83
    Vgl auch; Beisatz: Da das MedG den "verantwortlichen Redakteur" nicht mehr kennt, ist ein (Medienmitarbeiter) Mitarbeiter im Sinne des § 1 Z 11 MedG für die Veröffentlichung eines Bildnisses nur dann verantwortlich, wenn er daran mitgewirkt hat. (T1) Veröff: ÖBl 1984,28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067111

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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