RS OGH 1981/4/28 10Os23/81, 11Os151/81, 11Os92/81, 11Os188/81, 10Os110/83, 13Os48/83, 11Os79/12w, 15

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Veröffentlicht am 28.04.1981
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Norm

StGB §16 Abs1 B

Rechtssatz

Von mehreren Beteiligten kommt nur jenen strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zugute, welche durch ihr eigenes Verhalten die Ausführung verhindern oder den Erfolg abwenden. Die bloße Abstandnahme von einer geplanten eigenen Mitwirkung an der Tatausführung allein reicht dazu nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090269

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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