Norm
ABGB §933 IIRechtssatz
Bei Arbeiten an unbeweglichen Sachen beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist mit der Vollendung des Werks, oder im Zeitpunkt, in dem feststeht, dass es zur Vollendung nicht kommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016