RS OGH 1981/4/28 5Ob554/81, 2Ob534/84, 3Ob38/93, 3Ob125/95, 3Ob267/97d, 3Ob92/99x (3Ob93/99v), 3Ob18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1981
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Norm

ABGB §830 B2b
ABGB §830 B3
EO §352

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Miteigentumsanteile des auf Zivilteilung klagenden Miteigentümers mit dem lebenslänglichen Fruchtgenussrecht zugunsten seines Sohnes bücherlich belastet sind, bildet, wenn er nicht nur vorübergehen ist und bei einem angemessenen Aufschub nicht wegfiele, kein Teilungshindernis. Der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des klagenden Miteigentümers dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, ist im Exekutionsverfahren nach § 352 EO durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufpreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den Kläger oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches an die Beklagten zu begegnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 554/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 554/81
  • 2 Ob 534/84
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 534/84
    Vgl aber; Beisatz: Liegt kein sachlicher Grund für die kurz vor Erhebung des Teilungsbegehrens vorgenommene Einverleibung des Fruchtgenussrechtes vor, so stellt dieses Vorgehen einen Verstoß gegen die von jedem Teilhaber zu fordernde Rücksicht auf die Interessen des anderen Teiles dar. Der Kläger muss dann eine Beschränkung der Rechtsausübungen auch auf einen längeren Zeitraum hinnehmen; er kann sich nicht darauf berufen, dass die von ihm selbst geschaffenen Nachteile für den anderen Teilhaber in absehbarer zeit nicht wegfallen werden. (T1)
    Veröff: SZ 57/45 = JBl 1985,165 = MietSlg 36/8
  • 3 Ob 38/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 38/93
    nur: Der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des klagenden Miteigentümers dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, ist im Exekutionsverfahren nach § 352 EO durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufpreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den Kläger oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches an die Beklagten zu begegnen. (T2)
  • 3 Ob 125/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 125/95
    nur T2
  • 3 Ob 267/97d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 267/97d
    nur T2
  • 3 Ob 92/99x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 92/99x
    nur T2
  • 3 Ob 186/08m
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 186/08m
    Vgl; nur T2
  • 3 Ob 70/14m
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 70/14m
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 220/19b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 220/19b
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004347

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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