RS OGH 1981/4/28 4Ob506/81, 3Ob556/85, 3Ob188/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1981
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Norm

ABGB §932 I
ABGB §1002
ABGB §1404
ABGB §1405
HGB §383

Rechtssatz

Bei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. Bei Weiterveräußerung der Sache an den Auftraggeber stehen diesem Gewährleistungsansprüche nur gegen den Beauftragten zu. Wird hingegen der beiderseits noch nicht erfüllte Vertrag in seiner Gesamtheit wirksam auf den Auftraggeber übertragen (Vertragsübernahme), kann der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche direkt gegen den Veräußerer geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 506/81
  • 3 Ob 556/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 556/85
    Auch; nur: Bei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. (T1) Beisatz: Bei diesem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch. (T2)
  • 3 Ob 188/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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