RS OGH 2024/2/15 4Ob35/81; 5Ob560/81; 9Os15/86; 8Ob538/85; 10Os101/86; 11Os88/86; 9ObA2233/96i; 9Ob9

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Veröffentlicht am 28.04.1981
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Rechtssatz

Hat der Schädiger vorsätzlich gehandelt, führt auch der Umstand, dass der Geschädigte fahrlässig gehandelt hat, nicht zu einer Schadensteilung: Die Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Schädigers überwiegt so stark, dass die Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht ins Gewicht fällt (Betrug des Lehrlings; unzureichende Kontrolle der Geldgebarung durch den Dienstgeber).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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