RS OGH 1981/4/28 4Ob506/81, 5Ob688/82 (5Ob689/82, 6Ob690/82), 7Ob31/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1981
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Norm

ABGB §1392 H
ABGB §1404
ABGB §1405
ABGB §1423

Rechtssatz

Bei der Vertragsübernahme ist die Zustimmung des Gläubiger nur dann erforderlich, wenn ein Schuldnerwechsel eintritt, also die Schuld wenigstens zum Teil aufrecht bleibt und nicht voll erfüllt wird, was insbesonders bei Dauerschuldverhältnissen der Fall ist. Besteht hingegen die Vertragserfüllung, wie beim Kaufvertrag, bezüglich der Hauptpflichten jeweils nur aus einem Akt des Gebens und Nehmens, so bedarf es der Zustimmung der Restpartei zur Vertragsübernahme nicht mehr, wenn sie die mit dem Einverständnis der ausscheidenden Partei von der eintretenden Partei angebotene Erfüllung - zu deren Annahme sie gemäß § 1423 ABGB verpflichtet ist - angenommen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 506/81
  • 5 Ob 688/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 688/82
  • 7 Ob 31/99f
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 31/99f
    Auch; Beisatz: Hier: Der beklagten Partei konnte ein Wechsel ihres Schuldners und zugleich Gläubigers hinsichtlich der Geldforderung nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032683

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0040OB00506_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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