RS OGH 1981/4/29 6Ob822/80

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Veröffentlicht am 29.04.1981
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Norm

ABGB §884
ZPO §226 IV

Rechtssatz

Der Zusammenhang zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag muß in der Regel dazu führen, daß an einem Urteil auf Abgabe der Zustimmungserklärung zum Vorvertrag bzw auf Beurkundung desselben trotz des Umstandes, daß es sich um eine Leistungsklage handelt, zumindest dann kein berechtigtes Interesse mehr gegeben ist, wenn bereits die Klage auf Abgabe der Willenserklärung zum Hauptvertrag eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 822/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 822/80
    Veröff: EvBl 1981/1 S 13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017239

Dokumentnummer

JJR_19810429_OGH0002_0060OB00822_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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