Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Eine vorweggenommene Erbteilung führt zum gesetzlichen Schuldbeitritt aller Übernehmer. Da für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Bürgern regelmäßig dessen Vermögen maßgebend ist, haftet der Übernehmer des Vermögens - anders als der eines Unternehmers - unter den weiteren Voraussetzungen des § 1409 ABGB dem durch die Bürgschaft gesicherten Gläubiger (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung SZ 16/108).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011