Norm
WRG §26 Abs2Rechtssatz
Der Wasserberechtigte haftet auch ohne Verschulden für Schäden, die einem Fischereiberechtigten dadurch entstehen, daß beim bewilligungsgemäßen Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage einem Bediensteten ein Fehlverhalten unterläuft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082453Im RIS seit
29.04.1981Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024