RS OGH 2007/12/11 1Ob504/81, 2Ob562/84, 3Ob504/85 (3Ob505/85), 4Ob539/89, 6Ob598/92 (6Ob599/92), 17O

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Veröffentlicht am 29.04.1981
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Norm

EO §394 Abs1
  1. EO § 394 heute
  2. EO § 394 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 394 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 394 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wurde die vom Erstrichter angeordnete einstweilige Verfügung im Rechtsmittelwege mangels Gefahrenbescheinigung aufgehoben, steht fest, dass sich der Antrag der gefährdeten Partei als ungerechtfertigt erwiesen hat; damit liegt der zweite Haftungsfall des § 394 EO vor.Wurde die vom Erstrichter angeordnete einstweilige Verfügung im Rechtsmittelwege mangels Gefahrenbescheinigung aufgehoben, steht fest, dass sich der Antrag der gefährdeten Partei als ungerechtfertigt erwiesen hat; damit liegt der zweite Haftungsfall des Paragraph 394, EO vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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