RS OGH 1981/5/5 9Os40/81

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Veröffentlicht am 05.05.1981
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Rechtssatz

§ 130 StGB richtet sich zwar in erster Linie gegen Berufsverbrecher, erfaßt aber unabhängig von dem Merkmal berufsmäßiger Tatbegehung jeden Täter, der einen Diebstahl in der im § 70 StGB umschriebenen Absicht begeht.Paragraph 130, StGB richtet sich zwar in erster Linie gegen Berufsverbrecher, erfaßt aber unabhängig von dem Merkmal berufsmäßiger Tatbegehung jeden Täter, der einen Diebstahl in der im Paragraph 70, StGB umschriebenen Absicht begeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094331

Dokumentnummer

JJR_19810505_OGH0002_0090OS00040_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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