Norm
ABGB §1319a BRechtssatz
Keine grobe Fahrlässigkeit (der Leute) des Wegehalters, wenn eine Brücke im Zuge eines Wanderweges, deren teilweiser Einsturz schon aus einer Entfernung von zwanzig Meter erkennbar war, und deren Instandsetzung ohne Verzug veranlaßt wurde, nicht abgesperrt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0030208Dokumentnummer
JJR_19810505_OGH0002_0050OB00674_8000000_001