Norm
AVG §8Rechtssatz
Die "übergangene Partei" hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des in der Angelegenheit ergangenen Bescheides zu verlangen und gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, beziehungsweise - da die Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 36 Abs 4 MG durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann - gemäß § 37 Abs 1 MG die Sache bei Gericht anhängig zu machen.Die "übergangene Partei" hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des in der Angelegenheit ergangenen Bescheides zu verlangen und gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, beziehungsweise - da die Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 36, Absatz 4, MG durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann - gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MG die Sache bei Gericht anhängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049555Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009