RS OGH 1981/5/11 Bkd67/80, Bkd65/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1981
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Norm

DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat (selbst) zu prüfen, ob die Schreibweise in einen Zeitungsartikel geeignet ist, den Anwaltsstand in der Öffentlichkeit herabzusetzen oder gegen ihn persönlich ungerechtfertigte Angriffe hinsichtlich seiner Berufsausübung enthält. In beiden Fällen ist der Rechtsanwalt verpflichtet, gegen diese Schreibweise entsprechend aufzutreten, um sein Ansehen oder das des Anwaltsstandes in der Öffentlichkeit wieder herzustellen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 67/80
    Entscheidungstext OGH 11.05.1981 Bkd 67/80
    Veröff: AnwBl 1982,445
  • Bkd 65/80
    Entscheidungstext OGH 11.05.1982 Bkd 65/80
    Ähnlich; Veröff: AnwBl 1982,442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056627

Dokumentnummer

JJR_19810511_OGH0002_000BKD00067_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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