RS OGH 1981/5/12 5Ob546/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 D2
EO §382 IVC
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Besteht bei Miteigentum von Ehegatten an einem Haus ein Auftrag nach § 382 Z 8 lit b EO, so kann der davon betroffene Ehegatte trotzdem eine Benützungsregelung hins der vom Verbot nicht umfaßten Räume beantragen; dies freilich mit der Einschränkung, daß durch die Verwirklichung des angestrebten Zustandes nicht der Zweck des bestehenden gerichtlichen Verbotes vereitelt wird.Besteht bei Miteigentum von Ehegatten an einem Haus ein Auftrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO, so kann der davon betroffene Ehegatte trotzdem eine Benützungsregelung hins der vom Verbot nicht umfaßten Räume beantragen; dies freilich mit der Einschränkung, daß durch die Verwirklichung des angestrebten Zustandes nicht der Zweck des bestehenden gerichtlichen Verbotes vereitelt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 546/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1981 5 Ob 546/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006030

Dokumentnummer

JJR_19810512_OGH0002_0050OB00546_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten