Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Besteht bei Miteigentum von Ehegatten an einem Haus ein Auftrag nach § 382 Z 8 lit b EO, so kann der davon betroffene Ehegatte trotzdem eine Benützungsregelung hins der vom Verbot nicht umfaßten Räume beantragen; dies freilich mit der Einschränkung, daß durch die Verwirklichung des angestrebten Zustandes nicht der Zweck des bestehenden gerichtlichen Verbotes vereitelt wird.Besteht bei Miteigentum von Ehegatten an einem Haus ein Auftrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO, so kann der davon betroffene Ehegatte trotzdem eine Benützungsregelung hins der vom Verbot nicht umfaßten Räume beantragen; dies freilich mit der Einschränkung, daß durch die Verwirklichung des angestrebten Zustandes nicht der Zweck des bestehenden gerichtlichen Verbotes vereitelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006030Dokumentnummer
JJR_19810512_OGH0002_0050OB00546_8100000_001