RS OGH 2001/1/25 6Ob552/81, 2Ob322/00t

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Veröffentlicht am 13.05.1981
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Rechtssatz

Die Regelung der Irrtumsanfechtung in den §§ 871 ff ABGB verfolgt im Zusammenhalt mit der Verjährungszeit des § 1487 ABGB den Zweck, Ansprüche, die sich aus einem Geschäftsirrtum ergeben, rasch abzuwickeln und läßt damit die Absicht erkennen, diese Frage - abgesehen von der ohnehin daneben möglichen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche innerhalb der dafür bestimmten Fristen - abschließend zu regeln. Es kann daher der Einwand des Fehlens oder Wegfalles der Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden, welche zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten.Die Regelung der Irrtumsanfechtung in den Paragraphen 871, ff ABGB verfolgt im Zusammenhalt mit der Verjährungszeit des Paragraph 1487, ABGB den Zweck, Ansprüche, die sich aus einem Geschäftsirrtum ergeben, rasch abzuwickeln und läßt damit die Absicht erkennen, diese Frage - abgesehen von der ohnehin daneben möglichen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche innerhalb der dafür bestimmten Fristen - abschließend zu regeln. Es kann daher der Einwand des Fehlens oder Wegfalles der Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden, welche zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014932

Dokumentnummer

JJR_19810513_OGH0002_0060OB00552_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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