Norm
VersVG §27Rechtssatz
Nur als Rechtsfolge einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht des § 27 Abs 2 VersVG durch den Versicherungsnehmer kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorliegen der im § 28 VersVG normierten Voraussetzungen in Betracht.Nur als Rechtsfolge einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht des Paragraph 27, Absatz 2, VersVG durch den Versicherungsnehmer kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorliegen der im Paragraph 28, VersVG normierten Voraussetzungen in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080159Dokumentnummer
JJR_19810514_OGH0002_0070OB00011_8100000_001