Rechtssatz
Gegen den Versicherungsnehmer richtet sich das Verbot einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG. Nur sofern die Regelung des § 78 VersVG Platz greift, ist auch das Verhalten des Versicherten für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers von Bedeutung.Gegen den Versicherungsnehmer richtet sich das Verbot einer Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG. Nur sofern die Regelung des Paragraph 78, VersVG Platz greift, ist auch das Verhalten des Versicherten für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers von Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080195Dokumentnummer
JJR_19810514_OGH0002_0070OB00011_8100000_002