RS OGH 1981/5/14 7Ob11/81

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Veröffentlicht am 14.05.1981
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Rechtssatz

Gegen den Versicherungsnehmer richtet sich das Verbot einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG. Nur sofern die Regelung des § 78 VersVG Platz greift, ist auch das Verhalten des Versicherten für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers von Bedeutung.Gegen den Versicherungsnehmer richtet sich das Verbot einer Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG. Nur sofern die Regelung des Paragraph 78, VersVG Platz greift, ist auch das Verhalten des Versicherten für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers von Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/81
    Entscheidungstext OGH 14.05.1981 7 Ob 11/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080195

Dokumentnummer

JJR_19810514_OGH0002_0070OB00011_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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